Der Beschuldigte erklärte, dass «nicht so häufig» etwa zwei, drei Mal bedeute, «öppe e so» (pag. 96.7 Z. 235). An diesen zwei, drei Malen habe der Beschuldigte die Privatklägerin vielleicht per Zufall als er sie raufgehoben habe angefasst. Aber nicht mit Absicht, da er wusste was ihm blühen würde (pag. 96.7 Z. 225 ff.). An der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2016 sagte der Beschuldigte, dass es keinen Wert habe sich dazu zu äussern, ob es nach dem letzten Vorfall noch weiter gegangen sei (pag. 277 Z. 20 f.). Er könne sich nicht mehr so genau erinnern, wann die letzten Übergriffe stattgefunden hätten «u was da söu gange si» (pag. 278 Z. 11 f.).