10 Nach dem Urteil vom Februar 2012 habe er fast keinen Körperkontakt zur Privatklägerin gehabt. Sie hätten ihn beaufsichtigt. Er habe nicht mal mehr recht rausgehen können, ohne dass sie nachgeschaut hätten was er mache (pag. 96.7 Z. 228 ff.). Wenn F.________ nicht zu Hause gewesen sei, dann sei K.________ anwesend gewesen (pag. 96.7 Z. 231). Da habe er gar nicht häufig gekonnt. Und F.________ sei dabei gewesen, wenn die Privatklägerin raufgekommen sei. Der Beschuldigte erklärte, dass «nicht so häufig» etwa zwei, drei Mal bedeute, «öppe e so» (pag.