Auf Vorhalt, der Aussage von F.________, dass der Beschuldigte ihr gegenüber bestätigt habe, dass er es erneut getan habe, sagte er aus, dass H.________ und J.________ sich damals am Scheiden gewesen seien und die Privatklägerin habe immer gewollt, dass man sie die Treppe hoch trage. Es habe sein können, dass er ihr beim Rauftragen ein paar Mal angekommen sei. Dies sei aber nicht absichtlich gewesen. Die Privatklägerin habe damals geweint und gequengelt, wenn man sie nicht hochgetragen habe (pag. 96.7 Z. 210 ff.). Gegenüber F.________ habe er weder «ja» noch «nein» gesagt, sondern einfach mit den Schultern gezuckt (pag. 96.6 Z. 189).