88 Z. 85 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 4. Dezember 2012 antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er die Privatklägerin in der Zeit vom Februar 2012 bis ca. Ende August 2012 erneut sexuell belästigt habe, mit «Nein» (pag. 93 Z. 44). Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. Oktober 2014 (pag. 96.1 ff) antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er nach seiner Verurteilung alleine mit der Privatklägerin war, mit «Nein, nicht mehr» (pag. 96.6 Z. 176). Auf Vorhalt, der Aussage von F.__