Gegenüber F.________ habe er nur den Kopf geschüttelt und mit den Achseln gezuckt (pag. 87 Z. 39 ff.). Als dem Beschuldigten vorgehalten wurde, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, dass es zu erneuten Übergriffen gekommen sei, verweigerte er die Aussage (pag. 88 Z. 61). Der Beschuldigte antwortete auf Frage, ob er eine sexuelle Neigung zu kleinen Mädchen habe mit, nein eigentlich nicht. Er habe damals einfach gesehen, dass sich die Privatklägerin zwischen den Beinen gerieben habe, was ihn ein bisschen animiert habe. Sonst hätte er nichts gemacht (pag. 88 Z. 85 ff.).