Im weiteren Verlauf der Befragung wurde G.________ leicht ausfällig, brauchte Kraftausdrücke und meinte schliesslich, die hätten die Privatklägerin «ufgreiset» (pag. 29 Z. 171). 8.4 Aussagen von F.________ F.________ gab anlässlich der Einvernahme am 24. Oktober 2012 gegenüber der Polizei an, von der ersten Verurteilung wisse sie nichts Genaues (pag. 34 Z. 67). Gleichzeitig gab sie auch an, sie habe die Anweisung gehabt, die Privatklägerin dürfe nicht in die Nähe vom «Opi» (pag. 39 Z. 336).