Währen ihrer ersten Einvernahme (pag. 19 ff.) sagte die Privatklägern aus, dass sie nicht mehr neben ihrem Opa sein dürfe, weil er sie «gäng» dort anfasse und zeigte zwischen ihre Beine (Zeitindex: 14.22). Er dürfe das nicht und sonst dürfe sie nicht mehr zum Grosi gehen. Sie dürfe das Grosi dann nur noch besuchen (Zeitindex: 14.22). Auf Frage, wo der Opa sie anfasse, zeigte sie zwischen ihre Beine (Zeitindex: 14.23). Auf Frage, wie er es mache, erklärt sie, dass er sie «chräbele» (Zeitindex: 14:25). Der Opa mache dies, wenn sie beim «Teeli Trinken» neben ihm sitze (Zeitindex: 14.28; 14.47).