Z. 206 ff.). Unbestritten ist, dass J.________ ca. 14 Tage nach dem Telefonanruf seiner Ex- Frau, am 18. September 2012, zum zweiten Mal bei der Polizei Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlung mit einem Kind, mehrfach begangen zum Nachteil seiner Tochter eingereicht hat (pag. 3 und pag. 75 Z. 11 ff.). Unbestritten ist weiter, dass nach der ersten Verurteilung mit Strafbefehl vom 23. Februar 2012, die Privatklägerin nicht mehr alleine zum Beschuldigten in die Wohnung gehen durfte. Es gab diesbezüglich Anweisungen ihrer Eltern (pag. 69 Z. 227 ff. und pag. 77 Z. 79 ff.).