68 Z. 174 f.). Daraufhin habe die Mutter der Privatklägerin, H.________, ihren Ex-Mann, J.________, und ihre Mutter, F.________, angerufen, um ihnen mitzuteilen, dass es wieder zu einem Übergriff zum Nachteil der Privatklägerin gekommen sei (pag. 68 Z. 164). Gemäss der Aussage von F.________ habe der Beschuldigte ihr gegenüber zugegeben, dass er seine Stief-Urenkelin im Zeitraum vom 28. Juni 2011 und 18. September 2012 erneut im Genitalbereich angefasst/gestreichelt habe (pag. 46 Z. 13 ff.). Sie habe den Beschuldigten nach dem Telefonanruf ihrer Tochter damit kon-