Es wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er in diesem Zeitraum direkten Körperkontakt mit seiner Stief-Urenkelin hatte (pag. 93 Z. 64). Jedoch bestreitet er, sie erneut (nach den Vorfällen, für welche er bereits mit Strafbefehl vom 23. Februar 2012 verurteilt worden war [pag. 107]) im Genitalbereich berührt oder gestreichelt zu haben. Er macht geltend, seine Stief-Urenkelin verwechsle dies mit den vorherigen Vorfällen, da er seither ja nichts mehr gemacht habe. Weiter brachte er vor, dass er seine Stief-Urenkelin vielleicht beim Hochtragen der Treppe unabsichtlich kurz berührt habe (pag. 93 Z. 65 ff.).