20 Z. 53 ff.). Dabei sassen der Beschuldigte, seine Ehefrau, ihre Tochter (F.________) sowie die Privatklägerin gemeinsam am Tisch (pag. 34 Z. 60 ff.). Bei diesen Treffen soll der Beschuldigte seine Stief-Urenkelin im Genitalbereich über den Kleidern berührt/gestreichelt haben (pag. 20 Z. 53 ff.). Dies soll mehrfach vorgekommen sein (pag. 20 Z. 22 f. und pag. 21 Z. 69 ff.). Dabei habe er seine Hand unter ihren Hintern gelegt und sie im Vaginalbereich «chräbelet», als sie neben ihm oder auf seinem Schoss sass (pag. 21 Z. 88 ff. und pag. 24/2 Zeitindex 14:12). Dies wird vom Beschuldigten bestritten.