4 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass sich die Privatklägerin zwischen dem 28. Juni 2011 und 18. September 2012 zusammen mit ihrer Grossmutter (F.________) sowie ihrer Urgrossmutter (G.________) regelmässig in der Wohnung des Beschuldigten in E.________ aufgehalten hat (pag. 33 Z. 19 f.). Dies war so, weil die Privatklägerin unter der Woche, von Sonntagabend bis Freitag, bei F.________ wohnte und sich somit in ihrer Obhut befand (pag. 49 Z. 177 f).