6. Vorwurf Mit Anklageschrift vom 22. April 2015 wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt (pag. 241): Sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 28. Juni 2011 und 18. September 2012, in E.________, Domizil des Beschuldigten, zum Nachteil von C.________ (Privatklägerin), indem der Beschuldigte das Opfer, welches seine Stief-Urenkelin ist, bei mehreren Gelegenheiten erneut über den Kleidern im Genitalbereich berührte und streichelte, wobei er wusste, dass solche Handlungen strafbar sind.