5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 377). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2017 wurde der Beschuldigte zur Person sowie zur Sache einvernommen (pag. 329 ff.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung