Da die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, ist die Kammer bezüglich der Sanktion nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden (vgl. auch Art. 381 Abs. 1 StPO). Im Zivilpunkt ist die Kammer an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Ausserdem wurde der Zivilpunkt nur durch den Beschuldigten angefochten, womit diesbezüglich das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO).