4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, weshalb das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2016 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihrerseits die Anschlussberufung auf die Sanktion beschränkt. Die Kammer überprüft das Urteil umfassend mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, ist die Kammer bezüglich der Sanktion nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.