4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 28.01.2012 zu bezahlen. 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote festzulegen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Bern zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin als Prozessentschädigung die Differenz zum vollen Honorar gemäss Kostennote zu bezahlen. 6. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.