3 1. Die Berufung des Beschuldigten/Berufungsführers sei abzuweisen. 2. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern sei gutzuheissen. 3. Der Beschuldigte sei wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 28.01.2012 zu bezahlen.