zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten; davon seien 8 Monate unbedingt zu vollziehen. Für die restlichen 12 Monate sei der bedingte Vollzug zu gewähren unter Ansetzen einer Probezeit von 5 Jahren. 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend dem mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23.02.2012 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzug sei einzustellen. 2. Die Kosten des Widerrufsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.