Rechtsanwältin D.________ verzichtete mit Eingabe vom 24. November 2016 im Namen der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) auf eine Anschlussberufung und das Stellen eines Nichteintretensantrages betreffend die Berufung des Beschuldigten (pag. 342). Betreffend die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft stellte sie ebenfalls keinen Nichteintretensantrag (pag. 348). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht zum Eintreten auf die Anschlussberufung vernehmen (pag. 351).