Zudem wurde die mit Strafbefehl vom 23. Februar 2012 ausgesprochene Strafe widerrufen und deren Vollzug angeordnet, unter Auferlegung der Kosten des Widerrufsverfahrens. Die Zivilklage wurde teilweise gutgeheissen und der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung zu Gunsten von C.________ in der Höhe von CHF 1‘000.00 verurteilt. Weiter wurde er zu den Verfahrenskosten von CHF 9‘137.50 (exkl. Kosten Widerrufsverfahren, amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft) verurteilt (pag. 289 ff.). 2. Berufung und Anschlussberufung