Die Beschwerde ist daher bei diesem Ausgang des Verfahrens auch bezüglich Ziffer 1.1 seiner Anträge abzuweisen. Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Höhe der gewährten amtlichen Entschädigung nicht angefochten hat (vgl. pag. 3 und 19f.). Dies ergibt sich aus seinen Anträgen sowie aus dem Inhalt seiner im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Rechtsschriften. 25. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.