24. Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren nur insofern angefochten hat, als er im Falle eines Obsiegens entschädigt werden will und in diesem Umfang sein Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben sei. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Falle seines Unterliegens nicht anfechten möchte. Diesbezüglich wäre er ohnehin nicht beschwert. Die Beschwerde ist daher bei diesem Ausgang des Verfahrens auch bezüglich Ziffer 1.1 seiner Anträge abzuweisen.