21. Zu prüfen ist weiter, ob dem oben dargelegten Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen durch Anonymisierung ihrer Personendaten genügend Rechnung getragen werden kann. Die Vorinstanz hat zutreffend und überzeugend dargelegt, dass aufgrund der medialen Bekanntheit eine Anonymisierung der Personendaten nicht ausreicht, um die Anonymität der betroffenen Personen tatsächlich zu gewährleisten. Sie hat insbesondere dargelegt, dass mittels einfacher Suchabfragen anhand der Medienberichte die Identität betroffener Personen unter Umständen ermittelt werden könnte (pag. 35 und 97).