Hingegen hat die Öffentlichkeit keine Kenntnis von möglichen Vollzugslockerungen, dem Vollzugsregime und der Risikoeinschätzung. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer um Informationen, deren Bekanntgabe insbesondere wegen deren höchstpersönlichen Charakters sowie der medialen Aufmerksamkeit und deren mögliche Auswirkungen auf die Betroffenen bzw. deren Angehörige keineswegs zwingend in deren Interesse liegt.