Wie bereits dargelegt, erachtet die Kammer den Umstand, dass sich eine Person auf der Watch-Liste befindet, für die materielle Beurteilung konkreter Vollzugsfragen als irrelevant. Sämtliche Entscheide stützen sich auf gesetzliche Bestimmungen, welche auf den konkreten Einzelfall angewandt werden. Insbesondere ist regelmässig die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um Ermessensfragen sondern um rechtliche Fragen.