Den Behörden würde bei der Beurteilung der Gefährlichkeit ein grosser Ermessensspielraum zukommen, der nicht auf unsachlichen Kriterien wie der Medienwirksamkeit beruhen dürfe. Ohne die übrigen Personendaten zu kennen, würde seinem Einsichtsrecht keinen Sinn zukommen. Es sei entscheidend zu wissen, wer die übrigen Personen seien, da er mit diesen zusammen auf einer Liste geführt und mutmasslich gleich behandelt werde (pag. 15f.).