Ergänzend ist anzumerken, dass bei der Beurteilung der sich vorliegend stellenden Frage in einem ersten Schritt die Interessen des Beschwerdeführers an der Datenbekanntgabe zu bestimmen sind, und diesen dann allfällige öffentliche und private Interessen an der Geheimhaltung gegenüberzustellen sind. Dabei ist zu bestimmen, welche Interessen konkret überwiegen (vgl. zum Vorgehen das Urteil des Bernischen Verwaltungsgerichts 100.2011.305 vom 26. Juni 2012, BVR 2012 S. 481 ff., E. 5.3 ff.).