4 17. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt, weswegen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 33). Ergänzend ist anzumerken, dass bei der Beurteilung der sich vorliegend stellenden Frage in einem ersten Schritt die Interessen des Beschwerdeführers an der Datenbekanntgabe zu bestimmen sind, und diesen dann allfällige öffentliche und private Interessen an der Geheimhaltung gegenüberzustellen sind.