Die Frage, ob die Watch-Liste bezüglich konkreter Vollzugsfragen relevant sei, könne erst beantwortet werden, wenn die Liste zugänglich gemacht werde. Den Behörden würde bei der Beurteilung der Gefährlichkeit ein grosser Ermessensspielraum zukommen, der nicht auf unsachlichen Kriterien wie der Medienwirksamkeit beruhen dürfe. Ohne die übrigen Personendaten zu kennen, würde dem Einsichtsrecht keinen Sinn zukommen. Es sei entscheidend zu wissen, wer die übrigen Personen seien, da der Beschwerdeführer mit diesen zusammen auf einer Liste geführt werde (pag. 13 ff.).