16. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, kein überwiegendes öffentliches Interesse stehe dem Recht auf Akteneinsicht entgegen. Insbesondere der durch die Vorinstanz geltend gemachte hohe Aufwand für die Einholung allfälliger Einverständniserklärungen stelle kein zu berücksichtigendes Interesse dar, zumal die Anzahl der gelisteten Fälle vermutlich gering sei. Dem Akteneinsichtsgesuch würden auch keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen. Die Watch-Liste könne anonymisiert werden, so dass die Identität der Betroffenen nicht ersichtlich werde.