Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf die an dieser Stelle integral verwiesen werden kann (pag. 31), ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Frage, ob die Behörden dazu verpflichtet gewesen wären, von Amtes wegen zu informieren, nicht Streitgegenstand ist. Eine Erweiterung des Streitgegenstandes ist nicht zulässig. Die POM ist daher zu Recht nicht auf die entsprechende Rüge eingetreten.