15. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz bezüglich seiner Rüge der Verletzung von Art. 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Information der Bevölkerung (IG; BSG 107.1), wonach die Behörden die Betroffenen von Amtes wegen über die Liste hätten informieren sollen, sei aufzuheben, da es sich dabei um eine rechtliche Frage handle und die Vorinstanz gehalten sei, auch das IG auf eine allfällige Verletzung zu überprüfen (pag. 9).