80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 13. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.