10. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2016 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben wurde (pag. 71f.), gelangte diese fristgerecht am 6. Dezember 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 77 ff.). 11. Auf das der Generalstaatsanwaltschaft und der POM mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 gewährte Recht zur Duplik (pag. 87f.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft am 8. Dezember 2016 (pag. 95). Die POM reichte ihre Duplik am 13. Dezember 2016 dem Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 97f.), woraufhin der Schriftenwechsel am 14. Dezember 2016 als geschlossen erachtet wurde (pag. 101f.). II.