9. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme (pag. 59f.). Mit Eingabe vom 8. November 2016 beantragte Staatsanwalt C.________ namens der Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung des Rechts um unentgeltliche Rechtspflege. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen der POM (pag. 69).