8. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie ergänzenden Ausführungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags (pag. 55f.).