Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben und die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 1.2 Es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die anonymisierte Watch-Liste zu gewähren. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Verbeiständung durch den unterzeichneten Anwalt»