6. Am 10. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 7. September 2016 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.): «1. Es sei der Entscheid vom 07. September 2016 der POM aufzuheben, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid sei wie folgt neu zu fassen: 1.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben und die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.