5. Mit Entscheid vom 7. September 2016 wies die POM die Beschwerde vom 16. November 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt hiess sie hingegen gut (vgl. pag. 25 ff.).