4. Am 18. Mai 2016 gelangte der Beschwerdeführer an die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern und ersuchte um Anweisung der Vorinstanz, einen Entscheid hinsichtlich seiner Beschwerde zu treffen. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Akten POM pag. 58 ff.). Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Akten POM pag. 99 ff.).