2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. November 2015 Beschwerde bei der POM, wobei er die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 13. Oktober 2015 sowie Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch den unterzeichneten Anwalt beantragte (vgl. amtliche Akten POM pag. 7 ff.). 3. Am 12. Januar 2015 (recte: 2016) ersuchte der Beschwerdeführer die ASMV darum, zusammen mit der Vernehmlassung auch über die Rechtmässigkeit der Erstellung und Führung der Watch-Liste zu entscheiden (amtliche Akten POM, pag. 24 ff.).