1. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 hiess die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, um Einsicht in die sogenannte Watch-Liste insofern gut, als darin Daten über ihn geführt werden. Soweit weitergehend wies die ASMV das Gesuch um umfassende Einsicht in die anonymisierte Liste jedoch ab (vgl. amtliche Akten der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [nachfolgend POM] pag. 3 ff.).