Das Dossier weist ausserdem mit rund 250 Seiten (inkl. Beilageakten) einen beschränkten Umfang auf. Schliesslich ist auch die Bedeutung der Streitsache unterdurchschnittlich, zumal der Beschuldigten lediglich eine Übertretung vorgeworfen wurde. Mit Blick auf das soeben Gesagte ist der Beschuldigten für ihre Verteidigungskosten in oberer Instanz ermessensweise eine Entschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Dies entspricht in etwa einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von knapp 30% plus Auslagen und Mehrwertsteuer. 14.2 Die Strafklägerin hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.