ausgewiesen. Vorliegend gilt für die Höhe des Parteikostenersatzes im erstinstanzlichen Verfahren ein Rahmentarif von CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]. Im Rechtsmittelverfahren sind es 10 bis 50 Prozent hiervon (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).