14. Entschädigung 14.1 Die Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte in erster und oberer Instanz (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Kostennote vom 10. August 2016 (pag. 102) für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘833.80 geltend. Für das oberinstanzliche Verfahren werden in der Kostennote vom 1. Juni 2017 (pag. 196 f.) Verteidigungskosten von CHF 7‘143.55 ausgewiesen.