13. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Bern die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Sie können weder der Beschuldigten (Art. 426 StPO e contrario) noch der Strafklägerin auferlegt werden (Art. 427 Abs. 1 StPO e contrario). Die Verfahrenskosten belaufen sich für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1‘751.00 und werden in oberer Instanz auf CHF 1‘000.00 bestimmt.