Ob die Baueinstellungsverfügung vorliegend zu Recht erging, kann offen gelassen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Ästhetikvorschriften auch bei bewilligungsfreien Bauvorhaben einzuhalten sind, die Baupolizeibehörden zur Ergreifung aller erforderlichen und geeigneten Massnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Ordnung befugt sind und der Erlass einer Baueinstel-