BewD begonnen worden. 11.1.5 Zusammenfassend stellten die angeklagten Arbeiten bewilligungsfreie Vorbereitungsmassnahmen dar. Mit der Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens war im angeklagten Zeitraum noch nicht begonnen worden. Der objektive Tatbestand des Bauens ohne Baubewilligung ist nicht erfüllt. 11.2 Missachten baupolizeilicher Anordnungen Ob die Baueinstellungsverfügung vorliegend zu Recht erging, kann offen gelassen werden.