37 BauR) genannten Ziele. Die zu beurteilenden Arbeiten betrafen mithin nicht die speziell durch den Ufer- bzw. Gewässerschutz verfolgten Interessen. Die vorläufige Platzierung des Verdampfers auf dem Garagendach und dessen Verschiebung sowie provisorische Befestigung am 4. August 2015 sind folglich auch unter Berücksichtigung der in Art. 7 BewD statuierten Ausnahmen als bewilligungsfreie Arbeiten zu qualifizieren. Mit dem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben war demnach weder am 4. noch am 5. August 2015 bereits i.S.v. Art. 1a Abs. 3 BauG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BewD begonnen worden.